Zum 01.01.2018 haben sich die Regeln zur Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geändert (§ 240 SGB V). Seither wurden Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr zunächst vorläufig festgesetzt und die endgültige Entscheidung über die Beitragshöhe erfolgt nachträglich nach Vorlage von Einkommensnachweisen, in der der Regel dem Steuerbescheid für das betreffende Jahr. Für die Einreichung der Nachweise sieht das Gesetz eine Frist von 24 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres vor.
Demnach mussten die Betroffenen also erstmals bis einschließlich 31.01.2021 die Nachweise über ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2018 bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen, um die Festsetzung von Höchstbeiträgen zu vermeiden. Nunmehr reagieren die Krankenversicherungen im Falle unterlassener Einreichung des Steuerbescheides mit dem Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der Höchstbeiträge nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der sog. Beitragsbemessungsgrenze. Viele Krankenkassen führen in Ihrem Bescheiden auch aus, die nachträgliche Einreichung der Belege sei ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang stellen sich ungeklärte Rechtsfragen, insbesondere zu den Pflichten der Krankenkassen im Vorfeld einer solchen Beitragsfestsetzung und zur Frage, ob und ggf. wann noch Nachweise nachträglich eingereicht werden können. Die Betroffenen sollten die Beitragsbescheide keinesfalls ungeprüft hinnehmen und sich ggf. rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.